Du meinst also das, was du bisher nie gemacht hast?
Ich hab zwar indirekte Quellen angegeben, aber da du diese nicht sehen willst, sehe ich schon, dass du es mit diesem Beitrag nicht Ernst meinst.
Wenn kein Geld ausgegeben wurde, ist es kein Glücksspiel.
Es ist maximal nur noch ein Gewinnspiel.
Und das Geld wurde von den Eltern ausgegeben, nicht von den Kindern.
Auch sollte man das hier sowieso nicht vergessen:
Solche Kisten fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Aber ich sehe schon. Eine Diskussion mit dir ist nicht möglich, da du den Server unbedingt anschwärzen willst.
Ich habe mich bis jetzt immer darum bemüht, Quellen anzugeben. Wie du an meinem Beispiel sehen kannst, steht es dir frei, nach Quellenangaben zu fragen. Ich vermute deine Anschuldigung bezieht sich auf meinen letzten Post. Ich entschuldige mich dafür, hier die Quelle nicht erneut angegeben zu haben, ich dachte es wäre klar, dass, wenn ich die BZgA(
https://www.spielen-mit-verantwortung.de/rechtliches/jugendschutz.html) erneut in gleicher Weise erwähne wie ich es schon vorher getan habe, sich dann dann die Quelle nicht geändert hat. Jedoch erneut, wenn es dir an Quellenangaben mangelt, so bitte ich dich darum, nachzufragen.
Ja, du hast öfters indirekte Quellen angegeben, doch an vielen Stellen mangelte es mir an einer konkreten Angabe (eg.: URL der AGB Seite anstatt der Erwähnung der AGBs). An anderen Stellen hast du mir solche Angaben gegeben, allerdings (wie in dem hier zitierten Post) keine näheren Angaben gemacht (beispielsweise einen Verweis auf einen konkreten Absatz oder noch besser ein wörtliches Zitat dieses Absatzes).
Um nun aber endlich auf den wichtigen Teil deines Postes zu kommen:
Es ist egal, von wem das Geld ausgegeben wurde. Nach §3 Abs. 1 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland „[liegt ein Glücksspiel vor], wenn im Rahmen eines Spiels
für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. […]“.
Für die Kisten wird Geld verlangt. Die Eltern können diese Kisten kaufen. Auch Minderjährige können die Kisten mit Zustimmung ihrer Eltern kaufen (was in den AGBs, die du zitiert hast, sowie im BGB geregelt ist). Die Minderjährigen dürfen die Kisten allerdings nicht öffnen. Der Server hätte sicherzustellen, dass die Personen, welche die Kisten öffnen, nicht minderjährig sind. So ist es auch bei dem Rubbellosvergleich, den du mir nanntest. Diese sind auch für Jugendliche verboten. Selbst dann, wenn die Eltern das Rubbellos kaufen.
Ich kann es nur nocheinmal wiederholen:
"Das deutsche Glücksspielrecht ist in Sachen Jugendschutz eindeutig geregelt:
Alle Glücksspiele sind für Kinder sowie Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Sie dürfen Spielhallen und Spielbanken nicht betreten.
Bei öffentlichen Lotterien (z.B. auch bei Rubbellosen), Sportwetten und Poker dürfen sie nicht mitspielen – auch nicht mit Erlaubnis oder Vollmacht der Eltern." (BZgA
https://www.spielen-mit-verantwortung.de/rechtliches/jugendschutz.html).
Der BZgA geht es darum, Jugendliche vor Glücksspiel zu schützen. Jugendliche wären allerdings durch das Gesetz nicht geschützt, wenn man es durch eine einfache Weitergabe der Gewinnchance umgehen könnte. Auch dann kann ja eine Sucht entstehen.
Weiterhin erkenne ich nicht, warum die Kisten nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Abs. 2-6 regeln Sonderfälle (etwa Spielhallen oder Pferdewetten) (bei diesem scheint mir aber nichts auf das Kisten System zuzutreffen) und Abs. 1 erklärt den Zweck des Gesetzes. Ich entschuldige mich, wenn ich dir nicht folgen konnte. Vielleicht würde es mir helfen, wenn du deine These konkretisierst?
Letztendlich verbitte ich mir solche Aussagen wie "Aber ich sehe schon. Eine Diskussion mit dir ist nicht möglich, da du den Server unbedingt anschwärzen willst.". Ich gebe mir beste Mühe, eine ehrenwerte Diskussion zu führen.
Erst über fehlende Quellen rummeckern und dann selber keine mehr angeben.
Ich bin der Meinung,
das dies hier von einigen Beteiligten überdramatisiert wird, man kann dieses System auch so sehen:
Man kauft eine Kiste mit einem ungewissen Inhalt. Zu diesem Kaufzeitpunkt steht der Inhalt der Kiste im System bereits fest, wodurch man die AGB in der Hinsicht abändern kann, dass nur Erwachsene Personen die Käufe von Kisten betätigen dürfen.
Beim Öffnen der Kiste sieht man dann eine zu vernachlässigende Animation, der Gewinn steht ja bereits fest.
(Man kann allerdings auch
eventuell auch nach
§6.2 JuschG argumentieren, indem man ein Kinderspiel als ähnliche Veranstaltung zu einem Jahrmarkt oder einem Spezialmarkt sieht. Der Gewinn ist in jedem Falle mit einem geringen Warenwert ausgestattet, da dieser rein virtuell ist und entweder kosmetisch ist oder ein Kit ist, welches jedoch in gewisser Weise ausbalanciert gegenüber dem Standardkit sein sollte.)
Bezüglich deiner Anschuldigung wegen der Quellen bitte ich dich meine Antwort zu
@Russland Text zu lesen.
Auch dich bitte ich, deine These, der Inhalt der Kiste stehe im System bereits fest, zu belegen.
Ungeachtet der fehlenden Belege (welche deine These ungültig machen, was in diesem Fall wirklich offensichtlich ist...) wären solche Kisten auch Glücksspiel. Denn "die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder
Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist." (§3 Abs. 1 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland) Da der Käufer nicht weiß, was er kauft, ist er sich im ungewissen darüber, wie das zukünftige Ereigniss der Öffnung ausgehen wird. Selbst wenn der Gewinn bereits feststehen würde, der Käufer ist im ungewissen darüber. Das ist entscheidend.
Der von dir erwähnte Absatz 2 des §6 JuSchG ist nicht erfüllt, da es sich bei einem Minecraft Netzwerk nicht um eine Veranstaltung handelt, sondern um eine Dienstleistung.
Auch hier möchte ich wieder auf die BZgA verweisen. Dieser ist es wichtig, dass Jugendliche keiner Suchtgefahr ausgesetzt werden. Während eine Veranstaltung nur temporär ist, so kann man sich auf dem Minecraft Netzwerk an jedem Tag im Jahr solche Kisten kaufen und damit Glücksspiel betreiben. Hier besteht also eine Suchtgefahr. Den Absatz im JuSchG kann ich mir nur dadurch erklären, dass die Suchtgefahr durch die Zeitbeschränkung als eingeschränkt empfunden wird.
Anhand meiner Argumentation lässt sich erkennen, dass §6 Abs. 2 JuSchG nicht erfüllt ist. Sollte ich mich allerdings irren, dann läge dennoch ein öffentliches Glücksspiel vor (jetzt durch §6 Abs. 2 JuSchG unweigerlich bekräftigt) (Definition siehe erster Post), welches anzumelden wäre. (Weitere Ausführungen diesbezüglich siehe erster Post) (Demzufolge sind die Quellen natürlich auch im ersten Post angegeben.)