Es müssen folgende Kriterien bei der Patentanmeldung erfüllt sein, um einen Patentschutz zu rechtfertigen:
Neuheit der Erfindung und Geschäftsidee dem Patentamt erklären
Ein Patent auf eine Erfindung erfüllt das Kriterium „Neuheit", wenn es zum Zeitpunkt der Anmeldung vom Patent noch nicht bekannt ist. Die Erfindung darf also zur Patentanmeldung nicht zum bekannten Stand der Technik gehören. Zum Stand der Technik kann eine Erfindung durch schriftliche oder mündliche Beschreibungen wie einer Veröffentlichung in Büchern, Zeitschriften, anderen Patenten oder in Vorträgen gehören. Auch eine bereits erfolgte Benutzung oder Ausstellung verhindern den Patentschutz. Ist dies nicht der Fall, entspricht das Patent dem Kriterium „Neuheit" und der Patentschutz kann gewährleistet werden.
Erfinderische Tätigkeit dem Patentamt definieren
Wenn Sie Ihr Patent anmelden, ist das Kriterium „erfinderische Tätigkeit" erfüllt, wenn sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (alles, was vor dem Tag der Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde) ergibt. Nur dann besteht die Möglichkeit auf den Patentschutz.
Gewerbliche Anwendbarkeit der Erfindung für das Patentamt
Eine Idee erfüllt das Kriterium „gewerbliche Anwendbarkeit", wenn sie auf einem beliebigen Gebiet benutzt werden kann. Bei der Anwendbarkeit geht es um die praktische Verwertung der Erfindung im Rahmen einer Geschäftsidee. Ausgeschlossen von der Patentanmeldung sind Erfindungen, die nicht funktionieren, nicht umsetzbar sind oder deren Umsetzung keine Erzeugnisse auf den Markt bringen.
Quelle: fuer-gruender.de
Also so sieht das in DE aus. Wird also nichts fürchte ich... und da du in der Schweiz bist musst brauchst du auch ein internationales Patent damit das ganze überhaupt für mich gilt

Vertragsstrafen kannst du auch nicht festlegen weil zwischen uns kein Vertrag besteht