Als
Untertan oder
Subjekt (lat.
subicere „unterwerfen, unterordnen“) wurde vom
Mittelalter bis ins
19. Jahrhundert eine Person bezeichnet, die der
Herrschaft eines anderen unterworfen ist.
[1] Untertanen waren nicht in vollem Umfang persönlich
frei. Das Verhältnis zwischen dem Untertanen und seiner
Obrigkeit war rechtlich geregelt und konnte sich sehr unterschiedlich gestalten: von eher symbolischer Unterordnung über
Knechtschaft bis hin zur
Leibeigenschaft. Der Philosoph
Hegel bestimmt das soziale Verhältnis des Untertans als die mittlere zivilisatorische Stufe von Maßnahmen zum Ausgleich unvereinbarer Interessensunterschiede, welche zwischen dem aggressiven Zweikampf und dem Schluss eines bindenden Vertrages anzusiedeln ist.
Im
Mittelalter waren die meisten
Bauern Leibeigene eines
Grundherren. Aber auch Freie, z. B.
Adlige, die zum Teil selbst über Untertanen geboten, waren in ihrer Beziehung zum
Landesherren oder zum
König per
definitionem Untertanen. Die Rechte der Obrigkeit waren ihm gegenüber jedoch eingeschränkt. Im
Römisch-Deutschen Reich wurde das Verhältnis zwischen Obrigkeit und Untertanen seit der
Frühen Neuzeit immer mehr verrechtlicht. So konnten sich Untertanen in Deutschland im Rahmen eines
Untertanenprozesses an eines der
Reichsgerichte wenden und gegen
Willkürakte ihres Landesherrn klagen.
Als sich in der Zeit des
Absolutismus die moderne
Staatsgewalt herausbildete, bezeichnete man die Staatsangehörigen, welche einem mit
legitimen Mitteln nicht absetzbaren
Regime (einer
Monarchie) unterworfen waren, als Untertanen. In diesem Sinne steht der Untertan im Gegensatz zum freien
Bürger einer
Republik. Der Begriff des Subjekts wandelt sich nach der französischen Revolution vom Untertanen zum freien Bürger.
Artikel 3 der
Bismarckschen Reichsverfassung unterstellte die »Angehörige[n] (Untertan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates« dem
Indigenat ganz Deutschlands.